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Reisende in die Türkei aufgepasst: Gibt es eine 430-Euro-Grenze für Kleidung im Koffer?

Wer aus dem Ausland in die Türkei reist, muss sich wegen persönlich genutzter Kleidung im Reisegepäck nicht automatisch Sorgen um eine Zollabgabe machen. Das türkische Handelsministerium stellt klar: Für Kleidung und persönliche Gebrauchsgegenstände gelten andere Zollbefreiungsregelungen als für mitgebrachte Geschenke. Während für persönliche Kleidungsstücke keine allgemeine Wertgrenze von 430 Euro gilt, bestehen für bestimmte Geschenkwaren feste Freigrenzen.

Von Redaktion Türkei Urlaub HotelsViews: 214
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Reisende in die Türkei aufgepasst: Gibt es eine 430-Euro-Grenze für Kleidung im Koffer?

Persönliche Kleidung: Keine allgemeine 430-Euro-Wertgrenze

Immer wieder fragen sich Reisende, ob sie beim Flug in die Türkei für Kleidung im Koffer Zoll bezahlen müssen, wenn deren Gesamtwert 430 Euro übersteigt.

Nach den Erläuterungen des türkischen Handelsministeriums werden Kleidungsstücke, die Reisende für ihren eigenen Gebrauch mitführen, gesondert behandelt.

Grundlage dafür sind Artikel 58 sowie Abschnitt B der Anlage 9 des türkischen Beschlusses Nr. 2009/15481. Danach sind bestimmte Kleidungs- und Gebrauchsgegenstände für den persönlichen Bedarf von der Einfuhrabgabe befreit.

Das bedeutet: Die für Geschenkwaren geltende 430-Euro-Wertgrenze ist nicht als allgemeine Obergrenze für persönlich genutzte Kleidung anzuwenden.

Entscheidend bleiben jedoch der persönliche Verwendungszweck sowie Art und Menge der mitgeführten Waren. Eine gewerbliche Einfuhr oder eine entsprechende Warenmenge fällt nicht automatisch unter diese persönliche Zollbefreiung.

Für Geschenke gelten andere Freigrenzen

Anders sieht es bei Waren aus, die zusätzlich zum persönlichen Reisebedarf als Geschenke oder für den persönlichen beziehungsweise familiären Gebrauch mitgebracht werden.

Für bestimmte Waren, die nicht unter die persönliche Gegenstandsbefreiung fallen und keinen gewerblichen Charakter haben, gelten folgende Wertgrenzen:

  • Reisende ab 15 Jahren: bis zu 430 Euro

  • Reisende unter 15 Jahren: bis zu 150 Euro

Diese Freigrenzen beziehen sich auf die entsprechenden mitgeführten Waren und dürfen nicht mit der Befreiung für persönliche Kleidung verwechselt werden.

Was passiert, wenn die Freigrenze überschritten wird?

Wird die jeweilige Freigrenze überschritten, bedeutet das nicht automatisch, dass auf jede Ware derselbe Zollsatz erhoben wird.

Nach den Vorschriften des türkischen Handelsministeriums kann für bestimmte nicht gewerblich eingeführte Waren mit einem Wert von höchstens 1.500 Euro eine pauschale Einfuhrabgabe erhoben werden.

Dabei gelten grundsätzlich folgende Sätze:

  • 30 Prozent für Waren, die unmittelbar aus einem EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.

  • 60 Prozent für Waren, die unmittelbar aus anderen Ländern eingeführt werden.

Für Waren, die unter die Liste IV des türkischen Verbrauchsteuergesetzes fallen, kann zusätzlich eine weitere Abgabe von 20 Prozent anfallen.

Für Reisende, die beispielsweise direkt aus den USA in die Türkei einreisen, gilt grundsätzlich der Satz für Waren aus anderen Ländern. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt jedoch von der jeweiligen Ware und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Handelt es sich um eine neue Regelung?

Nein. Das türkische Handelsministerium hat in seiner offiziellen Mitteilung vom 27. Juni 2026 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei den geltenden Zollbefreiungen und Wertgrenzen für Reisegepäck keine entsprechende Änderung gegeben hat.

Die bestehenden Regelungen gelten dem Ministerium zufolge bereits seit 2009.

Reisende sollten deshalb vor ihrer Abreise prüfen, welche Gegenstände unter die persönliche Zollbefreiung fallen und für welche mitgebrachten Waren die gesonderten Wertgrenzen gelten.

Wichtig: Die Befreiung für persönliche Kleidung bedeutet nicht, dass beliebige Mengen oder gewerblich bestimmte Waren grundsätzlich zollfrei eingeführt werden dürfen. Maßgeblich sind immer die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die konkrete Beschaffenheit der mitgeführten Waren.


OFFIZIELLE QUELLEN

1. Türkisches Handelsministerium – Reisefreimengen und Zollbefreiungen

Offizielle Informationen zu persönlichen Gegenständen, Geschenkwaren und den geltenden Wertgrenzen:

https://www.ticaret.gov.tr/gumruk-islemleri/sikca-sorulan-sorular/bireysel/yolcu-muafiyetleri

2. Türkisches Handelsministerium – Offizielle Mitteilung vom 27. Juni 2026

Das Ministerium bestätigt, dass die bestehenden Zollbefreiungen und Wertgrenzen für mitgeführte Waren unverändert geblieben sind und die Regelungen weiterhin auf der seit 2009 geltenden Rechtsgrundlage beruhen:

https://ticaret.gov.tr/haberler/yurtdisindan-ulkemize-giris-yapacak-turistler-ve-vatandaslarimizin-beraberinde-getirdigi-esyalara-iliskin-muafiyet-hukumleri-ve-limitlerinde-herhangi-bir-degisiklik-bulunmamakta-olup-mevcut-uygulama-2009-yilindan-bu-yana-ayni-sekilde-devam-etmektedir

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